Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb: Was schreibt DGUV Vorschrift 1 vor?
Share
Ein fehlender oder unvollständiger Verbandkasten ist einer der häufigsten Mängel bei Arbeitsschutz-Kontrollen – dabei ist genau geregelt, welche Erste-Hilfe-Ausstattung ein Betrieb vorhalten muss. Dieser Ratgeber richtet sich sowohl an Handwerker und Betriebsinhaber, die schnell wissen wollen, was sie brauchen, als auch an Sicherheitsbeauftragte, die die genauen Vorschriften nach DGUV Vorschrift 1 kennen müssen.
Auf einen Blick – für die Praxis
- Jeder Betrieb mit mindestens 1 Beschäftigten braucht Erste-Hilfe-Material – unabhängig von der Größe.
- Kleine Handwerksbetriebe/Werkstätten (bis 20 Mitarbeitende) reichen mit einem kleinen Verbandkasten (DIN 13157).
- Ab 21 Mitarbeitenden im Handwerk/Herstellung wird ein großer Verbandkasten (DIN 13169) Pflicht.
- Ab 20 Mitarbeitenden müssen 10 % (Handwerk/Produktion) bzw. 5 % (Büro/Handel) als ausgebildete Ersthelfer verfügbar sein.
- Jede Erste-Hilfe-Leistung muss dokumentiert werden (Verbandbuch oder Meldeblock), 5 Jahre aufbewahren.
- Verfallsdaten regelmäßig prüfen und rechtzeitig nachfüllen – ein abgelaufener Verbandkasten zählt wie ein fehlender.
Die folgenden Abschnitte gehen im Detail auf die einzelnen Vorschriften ein.
Wer braucht überhaupt Erste-Hilfe-Material im Betrieb?
Die Pflicht zur Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A4.3 sowie § 25 DGUV Vorschrift 1. Das Material muss laut Vorschrift "jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt, in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden". Diese Pflicht gilt für jeden Betrieb, unabhängig von Branche oder Mitarbeiterzahl.
Kleiner oder großer Verbandkasten – welche Größe brauche ich?
Es gibt zwei genormte Größen: den kleinen Verbandkasten nach DIN 13157 (auch "Verbandkasten C" genannt) und den großen Verbandkasten nach DIN 13169 ("Verbandkasten E") mit doppeltem Inhalt. Welche Größe – und wie viele Kästen – vorgeschrieben sind, richtet sich nach Betriebsart und Beschäftigtenzahl:
| Betriebsart | Beschäftigte | Erforderlich |
|---|---|---|
| Verwaltung/Handel | 1–50 | 1 kleiner Kasten (DIN 13157) |
| Verwaltung/Handel | 51–300 | 1 großer Kasten (DIN 13169) |
| Handwerk/Herstellung | 1–20 | 1 kleiner Kasten (DIN 13157) |
| Handwerk/Herstellung | 21–100 | 1 großer Kasten (DIN 13169) |
| Baustellen | 1–10 | 1 kleiner Kasten (DIN 13157) |
| Baustellen | 11–50 | 1 großer Kasten (DIN 13169) |
Bei größeren Belegschaften erhöht sich die Anzahl entsprechend. Zwei kleine Kästen können dabei einen großen ersetzen – das ist z. B. sinnvoll, wenn ein Betrieb auf mehrere Räume oder Standorte verteilt ist und kurze Wege zum nächsten Kasten wichtiger sind als ein zentraler großer Kasten.
Wie viele Ersthelfer braucht mein Betrieb?
Nach § 26 DGUV Vorschrift 1 müssen Betriebe mit mehr als 20 anwesenden Beschäftigten einen Mindestanteil ausgebildeter Ersthelfer vorhalten:
- 10 % der Beschäftigten in "sonstigen Betrieben" (Handwerk, Produktion, Bau)
- 5 % der Beschäftigten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben
In kleineren Betrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sollte mindestens ein Ersthelfer vorhanden sein. Die Ausbildung erfolgt über einen Erste-Hilfe-Grundkurs (9 Unterrichtseinheiten), eine Fortbildung ist alle 2 Jahre erforderlich, damit die Qualifikation gültig bleibt.
Dokumentationspflicht: Verbandbuch oder Meldeblock
Jede geleistete Erste-Hilfe-Maßnahme muss dokumentiert werden – klassisch im Verbandbuch oder im Meldeblock (DGUV Information 204-021). Der Unterschied: Beim Meldeblock lassen sich einzelne ausgefüllte Blätter heraustrennen und separat sicher verwahren, während das Verbandbuch als Ganzes am Erste-Hilfe-Kasten verbleibt. Die Aufzeichnungen dienen dazu, im Fall von Spätfolgen einer Verletzung den Unfallhergang nachweisen zu können, und müssen laut § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Da es sich um Gesundheitsdaten handelt, müssen die Einträge vor unbefugtem Zugriff geschützt werden (Datenschutz/DSGVO).
Prüf- und Ergänzungspflicht
Verbandmaterial hat ein Verfallsdatum (meist auf steriler Verpackung, z. B. bei Wundauflagen und Pflastern). Der Inhalt muss regelmäßig kontrolliert und rechtzeitig ergänzt werden – normgerechte Nachfüllsets wie die LEINA Erste-Hilfe-Füllung (erhältlich passend für DIN 13157 und DIN 13169) machen das unkompliziert, ohne dass der ganze Koffer ersetzt werden muss.
Zusatzausstattung je nach Gefährdung
- Augenspülung/Augenspülstation: Bei Arbeiten mit Staub, Chemikalien oder Splitterrisiko (Werkstätten, Labor, Baustellen) empfiehlt sich eine Augenspüllösung wie ECOLAV NaCl griffbereit vor Ort, bei erhöhtem Risiko eine fest installierte Augenspülstation mit Wandhalterung.
- ADR-Gefahrgutausstattung: Betriebe, die gefährliche Güter transportieren, benötigen zusätzlich eine ADR-konforme Zusatzausstattung nach DIN 13164 im Fahrzeug – getrennt von der normalen Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb.
- Kälte-/Sofortkompressen: Sinnvolle Ergänzung bei Prellungen, Zerrungen oder Verstauchungen, wie sie in Werkstatt- und Montagebetrieben häufig vorkommen.
Häufige Fragen zu Erste-Hilfe-Ausstattung im Betrieb
Braucht jeder Betrieb einen Verbandkasten, auch mit nur 1–2 Mitarbeitenden?
Ja. Die Pflicht zur Bereitstellung von Erste-Hilfe-Material gilt unabhängig von der Betriebsgröße ab dem ersten Beschäftigten.
Wann brauche ich einen großen statt einen kleinen Verbandkasten?
Im Handwerk/in der Herstellung ab 21 Beschäftigten, in Verwaltung/Handel ab 51 Beschäftigten, auf Baustellen ab 11 Beschäftigten.
Wie viele Ersthelfer muss ich ausbilden lassen?
Ab mehr als 20 anwesenden Beschäftigten: 10 % in Handwerks-/Produktionsbetrieben, 5 % in Verwaltung/Handel. Bei kleineren Betrieben sollte mindestens ein Ersthelfer vorhanden sein.
Wie oft muss ein Ersthelfer seine Ausbildung auffrischen?
Alle 2 Jahre durch eine Fortbildung im Umfang von 9 Unterrichtseinheiten.
Wie lange muss ich Erste-Hilfe-Leistungen dokumentieren?
Mindestens 5 Jahre (§ 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1), egal ob im Verbandbuch oder Meldeblock, und geschützt vor unbefugtem Zugriff.
Was mache ich, wenn Material im Verbandkasten abgelaufen ist?
Abgelaufenes oder verbrauchtes Material muss zeitnah ersetzt werden – normgerechte Nachfüllsets (DIN 13157 oder DIN 13169) sorgen dafür, dass der Kasten wieder vollständig normkonform ist.
In unserer Kategorie Erste Hilfe findest du normgerechte Verbandkästen, Nachfüllsets, Augenspülungen und weiteres Zubehör von LEINA-WERKE.